baupvo.de ist ein Angebot der Zurynski, Oezdogan & Co GmbH — kein Verband, kein Institut, keine Behörde, keine notifizierte Stelle und keine Rechtsberatung. Vollständige Anbieterkennzeichnung
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— Rubrik: Rechtsstand
Die einzige größenbezogene Erleichterung der Verordnung (EU) 2024/3110 steht in Art. 60 und gilt ausschließlich Kleinstunternehmen unter System 3. Der Beitrag arbeitet Art. 60 und Art. 61 im Detail auf, vergleicht sie mit den fortgeltenden Art. 36 bi
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— Rubrik: Belegstatus
Diese Website ist ein Arbeitsmittel. Ein Arbeitsmittel, dessen Unsicherheiten nicht ausgewiesen sind, ist im Prüfungsfall gefährlicher als gar keines. Diese Bearbeitung legt offen, welche Angaben belegt sind und welche nicht. Sie wird bei jeder …
Die deutsche Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/3110 ist auf Bundesebene abgeschlossen und auf Landesebene erst begonnen. Zwischen beiden Ebenen klafft derzeit ein Verweisstand, der bei jeder Recherche zu beachten ist. Bundesebene: das Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz Verfahrensstand …
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— Rubrik: Rechtsstand
Mangels Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 ist die Ein-Jahres-Frist des Art. 95 Abs. 9 für keine Produktfamilie angelaufen: Die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 sind für kein Bauprodukt scharf. Der Beitrag stellt
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— Rubrik: Rechtsstand
Seit dem 8. Januar 2026 stehen zwei Bauprodukteverordnungen nebeneinander im Recht. Der Beitrag führt Knoten für Knoten durch die Frage, welche Fassung für ein konkretes Produkt gilt — von der Bauprodukteigenschaft über harmonisierte Norm, Koexistenz
Die Marktüberwachung ist der Teil der Bauproduktenverordnung, der bereits vollständig nach neuem Recht arbeitet — auch für Produkte, die materiell noch nach altem Recht CE-gekennzeichnet werden. Das wird durchgehend übersehen, weil die Aufmerksamkeit auf …
Belastbare Bußgeldhöhen zum Bauproduktenrecht sind schwer zu finden. Die Lage ist dreistufig, und die schärfste Sanktion steht nicht im Bundesrecht, sondern in den Landesbauordnungen. Die drei Ebenen Bußgeldrahmen — Bund und Land Ebene Norm …
Zum Verhältnis von Bauproduktenverordnung und Ökodesign-Verordnung (ESPR) sind zwei Kurzformeln verbreitet. Beide sind falsch: Bauprodukte sind weder aus dem Anwendungsbereich der ESPR ausgenommen, noch gilt die ESPR für sie ohne Einschränkung. Erwägungsgrund 50 der …
Zum digitalen Produktpass für Bauprodukte kursieren Jahreszahlen. Die geltende Rechtslage gibt sie nicht her. Der delegierte Rechtsakt, den Art. 75 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 voraussetzt, existiert nicht. Was geprüft wurde Drei voneinander …
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— Rubrik: Rechtsstand
Zur Verordnung (EU) 2024/3110 sind bisher genau drei Folgerechtsakte ergangen. Keiner davon setzt eine Frist für Hersteller in Gang. Wer wissen will, ob für sein Produkt bereits neues Recht gilt, prüft nicht, ob überhaupt …
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— Rubrik: Rechtsstand
Zum 8. Januar 2026 ist ein Schnitt eingetreten, der jeden betroffenen Hersteller unmittelbar trifft: Europäische Technische Bewertungen, die auf einer Leitlinie für die europäische technische Zulassung (ETAG) beruhen, können seit diesem Tag nicht mehr …
Wer die Übergangsregelungen der Verordnung (EU) 2024/3110 unter „Artikel 92“ sucht, sucht an der falschen Stelle. Mehrere Sekundärquellen ordnen die Übergangsvorschriften diesem Artikel zu. Das ist falsch: Art. 92 ist der Sanktionsartikel. Der Fehler …