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Pflichtenpfad Hersteller — 7 Arbeitsschritte

Bearbeitung des Betreibers

Artikel 92 ist nicht die Übergangsvorschrift

Stand: 16.06.2026. Bearbeitung des Betreibers. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Wer die Übergangsregelungen der Verordnung (EU) 2024/3110 unter „Artikel 92“ sucht, sucht an der falschen Stelle. Mehrere Sekundärquellen ordnen die Übergangsvorschriften diesem Artikel zu. Das ist falsch: Art. 92 ist der Sanktionsartikel.

Der Fehler ist folgenreicher, als er aussieht. Wer in einem Schriftsatz, einer Verfahrensanweisung oder gegenüber einer Marktüberwachungsbehörde eine Übergangsfrist mit „Art. 92“ belegt, belegt sie mit einer Vorschrift, die von Sanktionen handelt. Die Angabe ist dann nicht ungenau, sondern unbrauchbar.

Die drei Artikel, die tatsächlich gemeint sind

Schlussvorschriften der Verordnung (EU) 2024/3110
Gegenstand Fundstelle Häufige Falschzuordnung
Übergangsregelungen Art. 95 Art. 92
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit Datum 8.1.2040 Art. 94 Art. 92
Inkrafttreten Art. 96 —
Sanktionen Art. 92 — (das ist der tatsächliche Inhalt)

Was daran hängt

Art. 94 ist die Vorschrift, die den Bestand des alten Rechts bestimmt. Sie zählt die bis zum 8. Januar 2040 fortgeltenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 abschließend auf. Abschließend heißt: Was dort nicht steht, gilt nicht fort. Diese Aufzählung ist der Prüfmaßstab für jede Frage nach Altrecht — und sie steht nicht in Art. 92.

Art. 95 enthält die Übergangsregelungen, darunter die Ein-Jahres-Frist des Abs. 9, die für eine Produktfamilie erst mit dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 anläuft.

Für die Werksakte: Jede Fristangabe, die in einer betrieblichen Anweisung steht, sollte die Artikelnummer und den Absatz nennen — nicht nur den Artikel. „Art. 95 Abs. 9“ ist prüfbar, „die Übergangsvorschrift“ ist es nicht.

Belegstatus

Die Zuordnung der Artikel beruht auf der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung der Verordnung (EU) 2024/3110. Das Korrigendum zur deutschen Sprachfassung (Dokumentkennung 32024R3110R(02)) war zum Recherchestand nicht abrufbar. Vor wörtlichen deutschen Zitaten ist es gegenzuprüfen; die hier genannten Artikelnummern sind davon nicht betroffen.

Stand: 16.06.2026. Bearbeitung des Betreibers. Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung.

Rubrik: Missverständnisse — Stand: 16.06.2026 — Bearbeitung des Betreibers.