Wer die Übergangsregelungen der Verordnung (EU) 2024/3110 unter „Artikel 92“ sucht, sucht an der falschen Stelle. Mehrere Sekundärquellen ordnen die Übergangsvorschriften diesem Artikel zu. Das ist falsch: Art. 92 ist der Sanktionsartikel.
Der Fehler ist folgenreicher, als er aussieht. Wer in einem Schriftsatz, einer Verfahrensanweisung oder gegenüber einer Marktüberwachungsbehörde eine Übergangsfrist mit „Art. 92“ belegt, belegt sie mit einer Vorschrift, die von Sanktionen handelt. Die Angabe ist dann nicht ungenau, sondern unbrauchbar.
Die drei Artikel, die tatsächlich gemeint sind
Was daran hängt
Art. 94 ist die Vorschrift, die den Bestand des alten Rechts bestimmt. Sie zählt die bis zum 8. Januar 2040 fortgeltenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 abschließend auf. Abschließend heißt: Was dort nicht steht, gilt nicht fort. Diese Aufzählung ist der Prüfmaßstab für jede Frage nach Altrecht — und sie steht nicht in Art. 92.
Art. 95 enthält die Übergangsregelungen, darunter die Ein-Jahres-Frist des Abs. 9, die für eine Produktfamilie erst mit dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 anläuft.