Arbeitsmittel für Hersteller und Inverkehrbringer
Pflichtenpfad Hersteller — sieben Schritte
Von der Einordnung des Produkts bis zur aufbewahrten Leistungserklärung. Jeder Schritt nennt, was zu tun ist, womit es belegt wird und was am Ende in der Akte liegt.
Vorfrage
Sie beziehen ein fertiges Bauprodukt und vertreiben es unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke. Sind Sie damit Hersteller im Sinne der Bauproduktenverordnung?
Richtig — und die Folge ist vollständig.
Wer ein Bauprodukt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller und übernimmt dessen sämtliche Pflichten: Leistungserklärung, technische Dokumentation, werkseigene Produktionskontrolle, CE-Kennzeichnung und Aufbewahrung. Die Leistungserklärung Ihres Lieferanten genügt dafür nicht, weil sie auf dessen Namen lautet.
Das trifft nicht zu.
Die Herstellereigenschaft hängt nicht daran, wer produziert, sondern daran, unter wessen Namen das Produkt in Verkehr gebracht wird. Mit dem Aufbringen Ihrer Marke werden Sie Hersteller — mit allen Pflichten aus Schritt 1 bis 7. Beginnen Sie bei der Einordnung.
Die sieben Arbeitsschritte
Jeder Schritt hat eine eigene Seite mit Checkliste, Belegliste und Rechtsgrundlage. Der Häkchenstand bleibt in diesem Browser.
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1
Produkt einordnen
Fällt Ihr Produkt unter die Bauproduktenverordnung, und gibt es dafür eine harmonisierte technische Spezifikation?
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2
Bewertungssystem bestimmen
Welches System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gilt für Ihr Produkt und Ihr Wesentliches Merkmal?
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3
Erstprüfung durchführen und notifizierte Stelle einbinden
Wer stellt die Leistung Ihres Produkttyps fest — und liegt der Nachweis in der Fassung vor, auf die Sie sich berufen wollen?
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4
Werkseigene Produktionskontrolle einrichten und führen
Weist Ihr Werk nach, dass jedes ausgelieferte Stück die erklärte Leistung hält — und nicht nur das Prüfmuster?
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5
Leistungserklärung erstellen
Enthält Ihre Leistungserklärung alle neun Pflichtfelder — und stimmt jede erklärte Leistung mit dem Prüfbericht überein?
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6
CE-Kennzeichnung anbringen
Trägt das Produkt das CE-Zeichen in der vorgeschriebenen Form, und stehen alle Begleitangaben vollständig daneben?
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7
Unterlagen aufbewahren und auf Marktüberwachung vorbereitet sein
Können Sie zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen jede Leistungserklärung und die technische Dokumentation innerhalb weniger Tage vorlegen?