Der 8. Januar 2026 wird in der Branchenkommunikation als Stichtag geführt, an dem die neue Bauprodukteverordnung „gilt“. Das ist formal richtig und praktisch irreführend. Art. 96 UAbs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 setzt den Geltungsbeginn tatsächlich auf diesen Tag. Ob daraus für ein konkretes Produkt eine Pflicht wird, entscheidet aber nicht Art. 96, sondern Art. 95 Abs. 9 — und der knüpft an einen Rechtsakt an, den es Stand August 2026 nicht gibt.
Der Mechanismus des Art. 95 Abs. 9
Art. 95 Abs. 9 Satz 1 bestimmt, dass die Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer aus den Kapiteln I, II und III für eine bestimmte Produktfamilie oder Produktkategorie erst ab einem Jahr nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts gelten, mit dem eine harmonisierte Norm nach Art. 5 Abs. 8 verbindlich gemacht wird oder der nach Art. 6 Abs. 1 ergeht, sofern der Rechtsakt keinen späteren Geltungsbeginn festlegt.
Die betroffenen Kapitel enthalten den gesamten operativen Kern der Verordnung:
- Kapitel I (Art. 1 bis 12) — Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, harmonisierte Zone, allgemeine Produktinformationen nach Art. 9, Bewertungs- und Überprüfungssysteme nach Art. 10
- Kapitel II (Art. 13 bis 19) — Leistungs- und Konformitätserklärung nach Art. 13 bis 16, CE-Kennzeichnung nach Art. 17 und 18
- Kapitel III (Art. 20 bis 30) — Pflichten von Hersteller, Bevollmächtigtem, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplatz
Der Auslöser ist eng gefasst. Es genügt nicht, dass die Kommission irgendeinen Rechtsakt zur Verordnung erlässt. Es muss ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 sein, also ein Akt, der eine harmonisierte Norm für verbindlich erklärt oder an ihrer Stelle wesentliche Merkmale und Bewertungsmethoden festlegt.
Was bis August 2026 tatsächlich ergangen ist
| Rechtsakt | Datum | Gegenstand | Ermächtigung |
|---|---|---|---|
| Delegierte VO (EU) 2026/331 | 13.02.2026 | Leistungsklassen für das wesentliche Merkmal Brandverhalten | Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3 |
| Durchführungs-VO (EU) 2026/387 | 23.02.2026 | Format der Europäischen Technischen Bewertung | Art. 37 Abs. 4 |
| Delegierte VO (EU) 2026/557 | 16.03.2026 | Leistungsklassen für das wesentliche Merkmal Feuerwiderstand | Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3 |
Zwei delegierte Rechtsakte über Leistungsklassen und ein Durchführungsrechtsakt über ein Dokumentformat. Keiner davon ist ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1. Damit ist die Ein-Jahres-Frist des Art. 95 Abs. 9 für keine Produktfamilie und keine Produktkategorie angelaufen.
Die Konsequenz ist ungewöhnlich klar: Stand August 2026 sind die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 für kein einziges Bauprodukt scharf. Weder die Leistungs- und Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang V noch die CE-Kennzeichnung nach Art. 17 und 18 noch die Herstellerpflichten des Art. 22 sind für irgendeine Produktfamilie anwendbar geworden.
Das Deutsche Institut für Bautechnik beschreibt dieselbe Lage in seiner Meldung zur Anwendbarkeit der BauPVO 2024: Die neuen Verfahren greifen erst, wenn ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm, einem EAD oder einem Ersatzrechtsakt erfasst wird, die nach der neuen Verordnung entstanden sind; für Produkte unter Altspezifikationen bleibt es beim Regime von 2011.
Was daraus nicht folgt
Die Aussage lädt zur Fehldeutung ein, bis 2040 ändere sich nichts. Das ist falsch. Drei Punkte gelten unabhängig von Art. 95 Abs. 9.
1. Das alte Recht gilt weiter — und ist keine Schonfrist
Art. 94 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 hebt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zum 8. Januar 2026 auf, mit Ausnahme eines abschließend aufgezählten Bestands, der erst zum 8. Januar 2040 aufgehoben wird: Art. 2, Art. 4 bis 9, Art. 11 bis 18, Art. 27 und 28, Art. 36 bis 40, Art. 47 bis 49, Art. 52 und 53, Art. 55, Art. 60 bis 64 sowie die Anhänge III und V. Für Produkte unter Normen im Sinne des Art. 95 Abs. 3 bedeutet das: Leistungserklärung nach Art. 4 ff., CE-Kennzeichnung nach Art. 8 und 9, System der Leistungsbeständigkeit nach Anhang V — unverändert und vollständig durchsetzbar.
2. Die ETAG-Grundlage ist entfallen
Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 steht nicht auf der Fortgeltungsliste. Sein Abs. 3 erlaubte es, vor dem 1. Juli 2013 veröffentlichte Leitlinien für die europäische technische Zulassung (ETAG) als Europäische Bewertungsdokumente zu verwenden. Diese Grundlage ist zum 8. Januar 2026 entfallen. ETA, die noch auf einer ETAG beruhen, tragen seither weder Leistungserklärung noch CE-Kennzeichnung. Betroffene Hersteller mussten ihre ETA auf ein EAD umschreiben lassen; wer das versäumt hat, bringt sein Produkt seit dem 8. Januar 2026 ohne tragfähige technische Grundlage in Verkehr. Das ist der einzige harte Schnitt zu diesem Datum — und er hat nichts mit den neuen Kernpflichten zu tun.
3. Die Marktüberwachung läuft bereits nach neuem Recht
Dieser Punkt wird durchgehend übersehen. Die Art. 56 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 stehen ebenfalls nicht auf der Fortgeltungsliste des Art. 94. Aufgehoben ist damit auch Art. 59 der alten Verordnung — die „formale Nichtkonformität“. Eine eigenständige Kategorie „formale Nichtkonformität“ kennt die neue Verordnung nicht mehr; sie geht in das einheitliche Verfahren des Art. 65 auf. Erwägungsgrund 84 begründet das damit, dass es Fälle von Nichtkonformität gibt, die nicht formeller Natur sind und kein Risiko verursachen, und dass den Mitgliedstaaten deshalb Verfahrensspielraum zwischen Fällen hoher und geringer Priorität eingeräumt werden soll. Marktüberwachung findet seit dem 8. Januar 2026 nach den Art. 63 bis 70 der Verordnung (EU) 2024/3110 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 statt — auch für Produkte, die materiell noch nach altem Recht CE-gekennzeichnet werden. Das Kapitel VIII ist von der Verschiebung des Art. 95 Abs. 9 nicht erfasst, weil dieser nur die Kapitel I bis III nennt.
Ergänzend: Das Beschwerdeportal nach Art. 63 gilt nach Art. 96 UAbs. 2 bereits seit dem 7. Januar 2025, ein Jahr vor dem allgemeinen Geltungsbeginn. Zusammen mit Art. 63 sind die Art. 1 bis 4, Art. 5 Abs. 1 bis 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 und 10, Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1, Art. 16 Abs. 3, Art. 37 Abs. 4, Art. 89 und 90 sowie die Anhänge I, II, III, IV, VII, IX und X seit diesem Tag anwendbar.
Was auf nationaler Ebene gilt
Das Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 ist am 15. Januar 2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 4, ausgegeben am 14. Januar 2026; Regierungsentwurf BT-Drs. 21/1904). Es ist unabhängig von Art. 95 Abs. 9 in Kraft und enthält Pflichten, die nicht auf einen Durchführungsrechtsakt warten:
- § 8 Abs. 2 BauPG — Für die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Art. 16 Abs. 4 sowie für Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen nach Art. 22 Abs. 6, Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2024/3110 ist Deutsch die zu verwendende Sprache. § 8 Abs. 1 enthält die entsprechende Regelung für das Altregime.
- § 10 Abs. 3 BauPG — 26 Ordnungswidrigkeitentatbestände zur Verordnung (EU) 2024/3110.
- § 10 Abs. 4 BauPG — Bußgeldrahmen: bis 50.000 Euro in den dort aufgezählten Fällen, bis 10.000 Euro im Übrigen.
- § 11 BauPG — Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn bestimmte vorsätzliche Handlungen beharrlich wiederholt werden oder dadurch Leben, Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.
Daneben steht das horizontale Marktüberwachungsrecht. § 21 Abs. 3 MüG sieht Geldbußen bis 100.000 Euro für Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 vor, im Übrigen bis 10.000 Euro. Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Art. 64 Abs. 2 der BauPVO ist nach § 14 Abs. 2 MüG die Bundesnetzagentur.
Art. 92 der Verordnung (EU) 2024/3110 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionsvorschriften zu erlassen und der Kommission bis zum 8. Dezember 2026 mitzuteilen. Art. 96 UAbs. 2 setzt den Geltungsbeginn des Art. 92 auf den 8. Januar 2027. Nebenbei: Die Übergangsregelungen stehen in Art. 95, nicht in Art. 92. Der Zitierfehler kursiert in mehreren Sekundärquellen.
Wann der Schalter umgelegt wird
Die Kommission hat den ersten Arbeitsplan nach Art. 4 Abs. 2 fristgerecht vorgelegt: Mitteilung COM(2025) 772 final vom 16. Dezember 2025, „(First) CPR Working Plan for 2026-2029“. Danach sind auf Basis der Vorarbeiten in den Untergruppen bislang drei Normungsaufträge angenommen worden — für vorgefertigte Betonprodukte (Produktfamilie 1), Metallbauprodukte (Familie 20) und Zement, Baukalk und andere hydraulische Bindemittel (Familie 15); die ersten beiden noch unter der Verordnung von 2011. Vier weitere Normungsaufträge sind in Vorbereitung, darunter Türen und Fenster (Familie 2), Wärmedämmungsprodukte (Familie 4) und Flachglas (Familie 30).
Zwischen einem Normungsauftrag und einer scharfen Pflicht liegen mehrere Stufen: Ausarbeitung der Norm durch die europäische Normungsorganisation, Bewertung durch die Kommission nach Art. 5 Abs. 7 innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage, Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8, dann ein Jahr bis zur Verbindlichkeit für die Norm selbst und die Frist des Art. 95 Abs. 9 für die Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer. Wer davon ausgeht, für seine Produktfamilie werde vor 2028 nichts scharf, liegt nach dem Arbeitsplan für die meisten Familien nicht falsch — sicher ist das nicht.
Handlungsbild August 2026
| Gegenstand | Rechtsgrundlage | Status August 2026 |
|---|---|---|
| Leistungserklärung, CE nach altem Recht | Art. 4 bis 9 VO 305/2011 i.V.m. Art. 94, 95 Abs. 3 und 8 | gilt, bis 8.1.2040 fortgeltend |
| Leistungs- und Konformitätserklärung, CE nach neuem Recht | Art. 13 bis 18 VO 2024/3110 | für kein Produkt scharf (Art. 95 Abs. 9) |
| Umweltmerkmale in der Erklärung | Art. 15 Abs. 2 und 3 | gestufte Daten ab 8.1.2026 / 9.1.2030 / 9.1.2032, aber gleichfalls von Art. 95 Abs. 9 erfasst |
| ETA auf ETAG-Basis | Wegfall des Art. 66 Abs. 3 VO 305/2011 | seit 8.1.2026 unbrauchbar |
| Marktüberwachung | Art. 63 bis 70 VO 2024/3110, VO 2019/1020 | gilt, einschließlich für Altprodukte |
| Digitaler Produktpass | Art. 75 Abs. 1 | delegierter Rechtsakt nicht ergangen |
| Deutschpflicht, Bußgeld, Straftatbestand | §§ 8, 10, 11 BauPG | in Kraft seit 15.1.2026 |
Sinnvoll ist deshalb nicht Aktionismus, sondern eine Bestandsaufnahme: Welche Produkte hängen an einer Altnorm, welche an einem EAD, welche an gar nichts? Welche ETA beruhen noch auf einer ETAG? Sind die Fristen des Art. 95 Abs. 4 — 9. Januar 2031 für die EAD-Gültigkeit — im Produktlebenszyklus abgebildet? Ist die Marktüberwachungskorrespondenz auf das Verfahren des Art. 65 eingestellt? Und liegen die deutschsprachigen Unterlagen nach § 8 BauPG vor? Das sind die Punkte, die heute rechtlich scharf sind.
Belegstatus
- Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abgerufen werden konnte. Der Beitrag verzichtet deshalb auf wörtliche deutsche Zitate aus dem Verordnungstext und gibt ausschließlich paraphrasierte Inhalte mit Artikelangabe wieder. Die Regelungsgehalte wurden gegen die englische Sprachfassung abgeglichen, insbesondere Art. 95 Abs. 4 und Abs. 9.
- Die Feststellung, dass bis zum 4. August 2026 kein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 ergangen ist, beruht auf der Auswertung der zu 2024/3110 ergangenen Folgerechtsakte. EUR-Lex war zum Redaktionszeitpunkt nur eingeschränkt abrufbar; die drei genannten Rechtsakte sind über die Rechtsgrundlagenübersicht des DIBt gegenbestätigt. Ein nach dem 4. August 2026 erlassener Rechtsakt ist nicht erfasst. Die Aussage ist damit stichtagsbezogen und vor jeder Verwendung nachzuprüfen.
- Nicht abschließend geprüft werden konnte, ob das Beschwerdeportal nach Art. 63 tatsächlich betriebsbereit ist. Rechtlich gilt die Vorschrift seit dem 7. Januar 2025.
- Ebenfalls nicht geprüft: ob die Berechnungssoftware nach Art. 15 Abs. 2 UAbs. 1 auf der Website der Kommission bereitsteht. Ohne sie ist die Umweltleistung nach Anhang II Buchst. a bis d praktisch nicht erklärbar.
- Die Angaben zum Bauproduktengesetz beruhen auf dem Wortlaut des Änderungsgesetzes in BGBl. 2026 I Nr. 4 und der konsolidierten Fassung auf gesetze-im-internet.de (abgerufen 4.8.2026). Die Zählung von 26 Ordnungswidrigkeitentatbeständen in § 10 Abs. 3 BauPG folgt der höchsten Nummer der Aufzählung.
- Bußgeldrahmen der Landesbauordnungen sind hier bewusst nicht aufgeführt; sie liegen deutlich über den Rahmen des BauPG und sind länderweise unterschiedlich. Eine vollständige Erhebung über alle sechzehn Länder wurde nicht durchgeführt.
- Die Angaben zum Arbeitsplan stammen aus COM(2025) 772 final vom 16.12.2025. Ob seither weitere Normungsaufträge angenommen wurden, konnte nicht verifiziert werden.
- Die Nummer des Erwägungsgrundes 84 ist der ursprünglichen Amtsblattfassung entnommen; eine Verschiebung durch das Korrigendum wurde nicht geprüft. Dass die Art. 56 bis 59 der VO (EU) Nr. 305/2011 aufgehoben sind, folgt zwingend aus Art. 94 UAbs. 1; die Einordnung, dass Art. 59 im Verfahren des Art. 65 der neuen Verordnung aufgeht, ist eine Auslegung und keine ausdrückliche Anordnung des Verordnungstextes.