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baupvo.de Pflichtenpfad Hersteller

Pflichtenpfad Hersteller — 7 Arbeitsschritte

Bearbeitung des Betreibers

Fällt mein Produkt unter die BauPVO — und unter welche Fassung? Ein Entscheidungsbaum

Stand: 05.08.2026. Bearbeitung des Betreibers. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Seit dem 8. Januar 2026 stehen zwei Bauprodukteverordnungen nebeneinander im Recht. Die Verordnung (EU) 2024/3110 gilt seit diesem Tag (Art. 96 UAbs. 2), die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist zum selben Tag aufgehoben worden — allerdings nur teilweise. Art. 94 UAbs. 1 nimmt einen abschließend aufgezählten Bestand von Vorschriften der alten Verordnung aus und hebt ihn erst zum 8. Januar 2040 auf. Für einen Hersteller heißt das: Die Frage ist nicht, ob er unter „die BauPVO“ fällt, sondern unter welche der beiden Fassungen — und diese Antwort hängt am einzelnen Produkt, nicht am Unternehmen.

Der folgende Entscheidungsbaum arbeitet diese Frage ab — entlang der Artikel, nicht entlang von Faustregeln.

Knoten 0 — Ist der Gegenstand überhaupt ein Produkt im Sinne der Verordnung?

Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 definiert das Bauprodukt als geformtes oder formloses physisches Bauelement oder Bausatz, das in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden. Ausgenommen sind Bauelemente, die erst in einen Bausatz oder ein anderes Bauprodukt eingebaut werden müssen, bevor sie dauerhaft ins Bauwerk gelangen. „Dauerhaft“ ist in Art. 3 Nr. 3 legaldefiniert als: dafür vorgesehen, nach Abschluss des Bau- oder Renovierungsprozesses im Bauwerk zu verbleiben.

Der Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 reicht weiter als der Produktbegriff. Erfasst sind zusätzlich gebrauchte Produkte, wesentliche Bestandteile im Sinne von Art. 3 Nr. 16 sowie — auf Antrag des jeweiligen Herstellers — Bestandteile und Werkstoffe, die für erfasste Produkte bestimmt sind. Letzteres ist eine Opt-in-Konstruktion: Ohne Antrag fällt der Zulieferwerkstoff nicht unter die Verordnung.

Ausgeschlossen sind nach Art. 2 Abs. 2 Aufzüge im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/33/EU, Rolltreppen und deren Bauteile sowie diejenigen Anforderungen und Leistungsbewertungen, die der Richtlinie (EU) 2020/2184 unterliegen. Art. 2 Abs. 3 erlaubt den Mitgliedstaaten außerdem Ausnahmen für Gebiete in äußerster Randlage nach Art. 349 AEUV; für den deutschen Markt ist das ohne Bedeutung.

Nein an diesem Knoten → Die BauPVO greift nicht; nationales Bauordnungsrecht, Produktsicherheitsrecht und andere Harmonisierungsrechtsakte bleiben unberührt.

Knoten 1 — Existiert eine technische Spezifikation, die Produkt und Verwendungszweck erfasst?

Hier verzweigt sich der Baum in die beiden Fassungen. Maßgeblich ist nicht, ob irgendeine europäische Norm existiert, sondern ob eine harmonisierte Spezifikation das Produkt und den angegebenen Verwendungszweck abdeckt.

Der neue Rechtsbegriff steht in Art. 3 Nr. 42: „harmonisierte technische Spezifikationen“ sind harmonisierte Leistungsnormen, die durch Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 verbindlich gemacht wurden, ferner die Durchführungsrechtsakte nach Art. 6 Abs. 1 und die delegierten Rechtsakte nach Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2. Entscheidend ist damit nicht die Veröffentlichung einer Fundstelle, sondern ein Rechtsakt, der die Norm verpflichtend macht. Das ist der zentrale systematische Unterschied zur alten Verordnung.

Knoten 1a — Harmonisierte Norm aus dem Verzeichnis nach 305/2011

Ist die Fundstelle der Norm in dem nach Art. 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt und war die Norm am 8. Januar 2026 in Kraft, so behält sie nach Art. 95 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/3110 ihre Gültigkeit nach der alten Verordnung, bis die Kommission sie zurückzieht oder sie auf andere Weise aufgehoben wird.

Innerhalb dieses Zweiges gilt weiter die Koexistenzlogik des Art. 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Ab Beginn der Koexistenzperiode kann die Norm für die Leistungserklärung verwendet werden; ab dem Ende der Koexistenzperiode ist sie — vorbehaltlich der Art. 36 bis 38 — die einzige Grundlage für die Leistungserklärung eines von ihr erfassten Bauprodukts. Diese Vorschrift ist nicht aufgehoben: Art. 94 UAbs. 1 nimmt die Art. 11 bis 18 der alten Verordnung ausdrücklich aus.

Welche Vorschriften der alten Verordnung in diesem Zweig fortgelten, ergibt sich aus derselben Aufzählung: Art. 2, Art. 4 bis 9, Art. 11 bis 18, Art. 27 und 28, Art. 36 bis 40, Art. 47 bis 49, Art. 52 und 53, Art. 55, Art. 60 bis 64 sowie die Anhänge III und V. Art. 95 Abs. 8 UAbs. 1 stellt klar, dass diese fortgeltenden Vorschriften nur für Produkte gelten, die unter Normen nach Art. 95 Abs. 3 oder unter EAD nach Art. 95 Abs. 4 fallen. Es gibt also keinen Restanwendungsbereich des alten Rechts jenseits dieser beiden Anker.

Knoten 1b — Harmonisierte technische Spezifikation nach 2024/3110

Ist das Produkt von einer nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 verbindlich gemachten Spezifikation erfasst, gilt neues Recht — allerdings zeitversetzt. Art. 95 Abs. 9 Satz 1 verschiebt die Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer aus den Kapiteln I, II und III für die betroffene Produktfamilie oder Produktkategorie auf einen Zeitpunkt ein Jahr nach Annahme des Durchführungsrechtsakts, sofern der Rechtsakt keinen späteren Geltungsbeginn festlegt. Kapitel I umfasst die Art. 1 bis 12, Kapitel II die Art. 13 bis 19, Kapitel III die Art. 20 bis 30 — also Leistungs- und Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und die Pflichten von Hersteller, Einführer und Händler.

Art. 95 Abs. 9 Satz 2 erlaubt es Wirtschaftsteilnehmern, die neue Spezifikation freiwillig ab deren Inkrafttreten anzuwenden, indem sie das Verfahren zur Leistungs- und Konformitätserklärung durchlaufen.

Stand August 2026 ist dieser Zweig leer. Es ist kein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 ergangen. Der Zweig existiert rechtlich, führt aber für kein Produkt zu einer scharfen Pflicht. Der zweite Beitrag dieser Reihe behandelt das im Einzelnen.

Knoten 2 — Keine Norm: der EAD- und ETA-Zweig

Wird das Produkt von keiner harmonisierten Norm erfasst, führt der Weg über das Europäische Bewertungsdokument (EAD, Art. 3 Nr. 18) und die Europäische Technische Bewertung (ETA, Art. 3 Nr. 19). Hier sind vier Fälle zu unterscheiden.

Ausgangslage Rechtsfolge Fundstelle
EAD, dessen Fundstelle zum 8.1.2026 im Verzeichnis nach Art. 22 der VO (EU) Nr. 305/2011 stand bleibt bis 9.1.2031 gültig, sofern nicht aus anderen Gründen abgelaufen; für ETA auf dieser Grundlage nennt Satz 2 den 9.1.2036 als äußere Grenze Art. 95 Abs. 4
ETA auf Basis einer ETAG (Leitlinie für die europäische technische Zulassung) seit 8.1.2026 nicht mehr für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung verwendbar; Umschreibung auf ein EAD erforderlich Art. 66 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 305/2011 steht nicht auf der Fortgeltungsliste des Art. 94
EAD im Status „pending citation“ zum 8.1.2026 gilt als Antrag auf eine ETA nach neuem Recht; die verwaltungstechnische Übertragung erfolgt ohne Kosten für den Hersteller Art. 95 Abs. 6
Neue harmonisierte technische Spezifikation deckt dasselbe Produkt und denselben Verwendungszweck ab wie ein bestehendes EAD das EAD wird nicht mehr verwendet; auf seiner Grundlage erstellte ETA tragen kein Inverkehrbringen mehr Art. 95 Abs. 5

Der ETAG-Fall ist der einzige harte Schnitt zum 8. Januar 2026, der jeden betroffenen Hersteller unmittelbar traf. Er beruht nicht auf einer Übergangsvorschrift, sondern auf einer Auslassung: Art. 66 der alten Verordnung, dessen Abs. 3 die Verwendung von ETAG als EAD erlaubte, ist in der Aufzählung des Art. 94 UAbs. 1 nicht enthalten und damit zum 8. Januar 2026 aufgehoben.

Knoten 3 — Weder Norm noch EAD

Existiert für Produkt und Verwendungszweck weder eine harmonisierte Spezifikation noch ein EAD, besteht keine Pflicht zur Leistungs- und Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnungspflicht nach der BauPVO. Art. 13 Abs. 1 Satz 3 eröffnet dem Hersteller in diesem Fall die Möglichkeit, freiwillig eine Erklärung auf Grundlage eines EAD und einer ETA auszustellen. Die Verwendbarkeit im Bauwerk richtet sich dann nach nationalem Recht — in Deutschland nach den Landesbauordnungen und der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen.

Knoten 4 — Befreiung nach Art. 14

Auch innerhalb des harmonisierten Bereichs kann die Erklärungspflicht entfallen. Art. 14 Buchst. a lässt die Befreiung zu, wenn das Produkt individuell oder als Sonderanfertigung hergestellt wurde und kumulativ vier Bedingungen erfüllt: Nicht-Serienfertigung, Fertigung auf besonderen Auftrag, Einbau in ein bestimmtes einzelnes Bauwerk durch einen Hersteller, der auch für den sicheren Einbau verantwortlich ist, sowie Einbau nach nationalen Vorschriften unter Aufsicht der dafür Verantwortlichen. Art. 14 Buchst. b erfasst die Nicht-Serienfertigung zur Renovierung offiziell geschützter Bauwerke.

Wer die Voraussetzungen des Art. 14 Buchst. a erfüllt, hat eine Wahl: vollständige Befreiung — oder das vereinfachte Verfahren nach Art. 61, das die Erklärung erhält und nur die Leistungsbewertung durch einen dokumentierten Nachweis ersetzt. Der dritte Beitrag dieser Reihe geht darauf ein.

Knoten 5 — Welches Bewertungs- und Überprüfungssystem?

Steht fest, dass eine Erklärung zu erstellen ist, folgt die Frage nach dem anzuwendenden System. Nach Art. 10 Abs. 1 richtet sich Bewertung und Überprüfung nach einem oder mehreren der in Anhang IX festgelegten Systeme; welches System für eine Produktfamilie oder -kategorie gilt, legt die Kommission nach Art. 10 Abs. 2 durch delegierten Rechtsakt fest — und zwar, so Art. 10 Abs. 2 Satz 3, bevor die betreffende Spezifikation Gültigkeit erlangt. Für Produkte im Altzweig bleibt dagegen Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 maßgeblich, der nach Art. 94 UAbs. 1 bis 2040 fortgilt.

Anhang IX System Rolle der notifizierten Stelle
Nr. 1 1+ vollständige Kontrolle einschließlich Stichprobenprüfung
Nr. 2 1 vollständige Kontrolle ohne Stichprobenprüfung
Nr. 3 2+ Konzentration auf die werkseigene Produktionskontrolle
Nr. 4 3+ Kontrolle der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit
Nr. 5 3 Konzentration auf die Bestimmung des Produkttyps
Nr. 6 4 keine Aufgabe für die notifizierte Stelle

System 3+ ist neu; es hat in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine Entsprechung und trägt die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit. Art. 10 Abs. 4 UAbs. 2 begrenzt die Änderungsbefugnis der Kommission ausdrücklich: Zusätzliche Systeme dürfen keine weitergehenden Pflichten begründen als System 1+.

Zusammenfassung des Baums

  1. Physisches Bauelement oder Bausatz, dauerhaft eingebaut, nicht nach Art. 2 Abs. 2 ausgenommen? Sonst außerhalb.
  2. Harmonisierte Norm aus dem Verzeichnis nach Art. 17 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 305/2011? Dann Altzweig: Art. 95 Abs. 3 und Abs. 8, fortgeltende Vorschriften nach Art. 94, Anhang V, Koexistenzperiode.
  3. Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 vorhanden? Dann Neuzweig — mit Ein-Jahres-Vorlauf nach Art. 95 Abs. 9. Stand August 2026 unbesetzt.
  4. Kein Norm-Zweig: EAD und ETA nach Art. 95 Abs. 4 bis 6; ETAG-Basis seit 8.1.2026 unbrauchbar.
  5. Weder noch: keine BauPVO-Pflicht, nationales Recht.
  6. Art. 14 prüfen; bei Buchst. a Wahl zwischen Befreiung und Art. 61.
  7. System nach Anhang IX beziehungsweise Anhang V der alten Verordnung bestimmen.

Belegstatus

  • Sämtliche Artikelangaben zur Verordnung (EU) 2024/3110 sind an der im Amtsblatt L, 2024/3110 vom 18.12.2024 veröffentlichten deutschen Sprachfassung geprüft. Zu dieser Fassung existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abgerufen werden konnte. Aus diesem Grund enthält dieser Beitrag keine wörtlichen Zitate aus dem deutschen Verordnungstext, sondern ausschließlich Paraphrasen mit Artikelangabe. Einzelne Formulierungen des Korrigendums können abweichen; die hier wiedergegebenen Regelungsinhalte wurden zusätzlich gegen die englische Sprachfassung abgeglichen.
  • Die Angaben zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beruhen auf der konsolidierten Fassung einschließlich der Berichtigungen; der Ausgabestand einzelner Berichtigungsmarkierungen wurde nicht im Einzelnen zurückverfolgt.
  • Die Aussage, dass ETA auf ETAG-Basis seit dem 8.1.2026 nicht mehr für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung verwendbar sind, folgt aus der Auslassung des Art. 66 der VO (EU) Nr. 305/2011 in Art. 94 UAbs. 1 der VO (EU) 2024/3110. Sie deckt sich mit der Darstellung des DIBt in dessen FAQ „Übergangsregelungen für das ETA-Verfahren“ (abgerufen 4.8.2026). Eine amtliche Auslegung der Kommission zu diesem Punkt wurde nicht gefunden.
  • Die Zuordnung der Kapitel I bis III zu den Art. 1 bis 30 beruht auf der Gliederung der Amtsblattfassung. Ob das Korrigendum Kapitelgrenzen berührt, konnte nicht geprüft werden.
  • Art. 95 Abs. 4 Satz 2 ist sprachlich mehrdeutig: Der Satz lässt offen, ob sich der 9.1.2036 auf das Ausstellungsdatum der ETA oder auf das Inverkehrbringen bezieht. Die englische Sprachfassung trägt dieselbe Mehrdeutigkeit. Das DIBt beschreibt die Wirkung in seinem FAQ als Grenze der Verwendbarkeit zur CE-Kennzeichnung. Wer sich auf ein Alt-EAD stützt, sollte die Frist im Zweifel als Ausstiegsdatum behandeln.
  • Die Feststellung, dass bis zum 4.8.2026 kein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 ergangen ist, beruht auf einer Auswertung der zu 2024/3110 ergangenen Folgerechtsakte. EUR-Lex war zum Redaktionszeitpunkt nur eingeschränkt abrufbar; ein nach dem 4.8.2026 erlassener Rechtsakt ist nicht erfasst.
  • Nicht geprüft wurde, ob eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vorliegt. Für den nationalen Zweig des Entscheidungsbaums ist das eine offene Stelle.

Rubrik: Rechtsstand — Stand: 05.08.2026 — Bearbeitung des Betreibers.