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baupvo.de Pflichtenpfad Hersteller

Pflichtenpfad Hersteller — 7 Arbeitsschritte

Bearbeitung des Betreibers

Marktüberwachung läuft seit dem 8. Januar 2026 nach neuem Recht

Stand: 28.07.2026. Bearbeitung des Betreibers. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Marktüberwachung ist der Teil der Bauproduktenverordnung, der bereits vollständig nach neuem Recht arbeitet — auch für Produkte, die materiell noch nach altem Recht CE-gekennzeichnet werden. Das wird durchgehend übersehen, weil die Aufmerksamkeit auf den Herstellerpflichten liegt.

Art. 59 der alten Verordnung ist aufgehoben

Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 kannte in Art. 59 den Tatbestand der formalen Nichtkonformität — fehlende oder falsch angebrachte CE-Kennzeichnung, fehlende Leistungserklärung, fehlende technische Dokumentation. Diese Vorschrift gilt seit dem 8. Januar 2026 nicht mehr.

Der Grund liegt in Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110: Er zählt die bis zum 8. Januar 2040 fortgeltenden Vorschriften der alten Verordnung abschließend auf. Die Art. 56 bis 59 stehen nicht darauf.

Ergebnis: Die Kategorie „formale Nichtkonformität“ existiert nicht mehr als eigener Tatbestand. Sie ist ersatzlos in das Verfahren des Art. 65 der Verordnung (EU) 2024/3110 aufgegangen; Erwägungsgrund 84 stellt das klar.

Wonach seit dem 8. Januar 2026 geprüft wird

Einheitlich nach Art. 63 bis 70 der Verordnung (EU) 2024/3110 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten. Das gilt unabhängig davon, auf welche Fassung sich die Kennzeichnung des geprüften Produkts stützt.

Was dabei neu ist

  • Das Beschwerdeportal nach Art. 63 gilt bereits seit dem 7. Januar 2025 — ein Jahr vor dem allgemeinen Geltungsbeginn der Verordnung.
  • Kostenerstattung nach Art. 69.
  • Benchmarking der Marktüberwachungstätigkeit nach Art. 70, mit einem ersten Bericht der Kommission bis zum 9. Januar 2030.

Was nicht gilt

Safety Gate und Unionsprüfeinrichtungen kommen in der Bauproduktenverordnung nicht vor. Sie greifen nur über die Verordnung (EU) 2019/1020. Für Bauprodukte ist zum Recherchestand keine Unionsprüfeinrichtung benannt.

Wer zuständig ist

Zuständige Stellen in Deutschland
Stelle Funktion Grundlage
Bundesnetzagentur Zentrale Verbindungsstelle § 14 Abs. 2 MüG
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder Art. 2 Abs. 2 DIBt-Abkommen

Belegstatus

Die Aufhebung der Art. 56 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ergibt sich aus der abschließenden Aufzählung des Art. 94; ein gesonderter Aufhebungsakt ist nicht ergangen und auch nicht erforderlich. Die Feststellung, dass für Bauprodukte keine Unionsprüfeinrichtung benannt ist, ist eine Negativfeststellung zum Recherchestand.

Stand: 28.07.2026. Bearbeitung des Betreibers. Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung.

Rubrik: Sanktionen und Marktüberwachung — Stand: 28.07.2026 — Bearbeitung des Betreibers.