Die Marktüberwachung ist der Teil der Bauproduktenverordnung, der bereits vollständig nach neuem Recht arbeitet — auch für Produkte, die materiell noch nach altem Recht CE-gekennzeichnet werden. Das wird durchgehend übersehen, weil die Aufmerksamkeit auf den Herstellerpflichten liegt.
Art. 59 der alten Verordnung ist aufgehoben
Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 kannte in Art. 59 den Tatbestand der formalen Nichtkonformität — fehlende oder falsch angebrachte CE-Kennzeichnung, fehlende Leistungserklärung, fehlende technische Dokumentation. Diese Vorschrift gilt seit dem 8. Januar 2026 nicht mehr.
Der Grund liegt in Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110: Er zählt die bis zum 8. Januar 2040 fortgeltenden Vorschriften der alten Verordnung abschließend auf. Die Art. 56 bis 59 stehen nicht darauf.
Wonach seit dem 8. Januar 2026 geprüft wird
Einheitlich nach Art. 63 bis 70 der Verordnung (EU) 2024/3110 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten. Das gilt unabhängig davon, auf welche Fassung sich die Kennzeichnung des geprüften Produkts stützt.
Was dabei neu ist
- Das Beschwerdeportal nach Art. 63 gilt bereits seit dem 7. Januar 2025 — ein Jahr vor dem allgemeinen Geltungsbeginn der Verordnung.
- Kostenerstattung nach Art. 69.
- Benchmarking der Marktüberwachungstätigkeit nach Art. 70, mit einem ersten Bericht der Kommission bis zum 9. Januar 2030.
Was nicht gilt
Safety Gate und Unionsprüfeinrichtungen kommen in der Bauproduktenverordnung nicht vor. Sie greifen nur über die Verordnung (EU) 2019/1020. Für Bauprodukte ist zum Recherchestand keine Unionsprüfeinrichtung benannt.