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Bußgeld: drei Ebenen, und die schärfste steht im Landesrecht

Stand: 17.07.2026. Bearbeitung des Betreibers. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Belastbare Bußgeldhöhen zum Bauproduktenrecht sind schwer zu finden. Die Lage ist dreistufig, und die schärfste Sanktion steht nicht im Bundesrecht, sondern in den Landesbauordnungen.

Die drei Ebenen

Bußgeldrahmen — Bund und Land
Ebene Norm Rahmen
Bauproduktengesetz (Bund, sektorspezifisch) § 10 Abs. 4 BauPG 50.000 € / 10.000 €
Marktüberwachungsgesetz (Bund, horizontal) § 21 Abs. 3 MüG 100.000 € / 10.000 €
Landesbauordnung § 84 Abs. 3 MBO, § 86 Abs. 3 BauO NRW, Art. 79 BayBO 500.000 €

Der Landesrahmen liegt damit um den Faktor zehn über dem des Bauproduktengesetzes. Wer die Sanktionslage eines Betriebs einschätzt und nur das Bundesrecht ansieht, sieht die kleinere Hälfte.

Redaktioneller Fallstrick: In Nordrhein-Westfalen ist die Bußgeldnorm § 86 BauO NRW, nicht § 84. § 84 BauO NRW regelt die Bauzustandsbesichtigung. Die Verwechslung entsteht durch die Nummerierung der Musterbauordnung, in der die Bußgeldvorschrift § 84 ist.

Nicht nur Bußgeld: § 11 BauPG

Über die Ordnungswidrigkeit hinaus enthält das Bauproduktengesetz einen Straftatbestand. § 11 BauPG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, wenn

eine der beiden Voraussetzungen vorliegt

  • vorsätzliche Handlungen beharrlich wiederholt werden, oder
  • durch die Handlung Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

Die Vorschrift ist an das Produktsicherheitsgesetz angelehnt. Sie verlagert die Frage von der Bußgeldstelle zur Staatsanwaltschaft — und damit vom Unternehmen zur handelnden Person.

Die Anknüpfungspunkte selbst stehen in § 10 Abs. 3 BauPG: 26 Bußgeldtatbestände mit Bezug auf die Verordnung (EU) 2024/3110.

Belegstatus

Geprüft sind die genannten Normen des Bundesrechts sowie die Bußgeldrahmen der Musterbauordnung, der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der Bayerischen Bauordnung. Nicht geprüft sind die Bußgeldrahmen der übrigen Landesbauordnungen; sie können abweichen. Die Musterbauordnung ist zum Recherchestand nicht an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasst — sie verweist durchgehend auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

Stand: 17.07.2026. Bearbeitung des Betreibers. Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung.

Rubrik: Sanktionen und Marktüberwachung — Stand: 17.07.2026 — Bearbeitung des Betreibers.