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baupvo.de Pflichtenpfad Hersteller

Pflichtenpfad Hersteller — 7 Arbeitsschritte

Bearbeitung des Betreibers

Bauproduktengesetz in Kraft, Landesbauordnungen im Rückstand

Stand: 03.08.2026. Bearbeitung des Betreibers. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Die deutsche Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/3110 ist auf Bundesebene abgeschlossen und auf Landesebene erst begonnen. Zwischen beiden Ebenen klafft derzeit ein Verweisstand, der bei jeder Recherche zu beachten ist.

Bundesebene: das Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz

Verfahrensstand Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz
Schritt Datum Fundstelle
Regierungsentwurf 29.09.2025 BT-Drs. 21/1904
Beschluss des Bundestages 13.11.2025 —
Verkündung 14.01.2026 BGBl. I Nr. 4
Inkrafttreten 15.01.2026 —

Was das Gesetz für Hersteller ändert

  • § 8 BauPG — Deutsch als Pflichtsprache. Betrifft unmittelbar die Sprachfassung der Leistungserklärung für den deutschen Markt.
  • § 10 Abs. 3 BauPG — 26 Bußgeldtatbestände mit Bezug auf die Verordnung (EU) 2024/3110.
  • § 10 Abs. 4 BauPG — Bußgeldrahmen 50.000 € beziehungsweise 10.000 €.
  • § 11 BauPG — Straftatbestand, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Landesebene: Musterbauordnung und Landesbauordnungen

Die Musterbauordnung ist zum Recherchestand nicht angepasst. Sie enthält dreizehn Fundstellen mit Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und keine einzige mit Bezug auf die Verordnung (EU) 2024/3110.

Nordrhein-Westfalen hat als erstes Land umgestellt: Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2026. Das Inkrafttreten ist auf den 1. September 2026 gesetzt — zum Zeitpunkt dieser Bearbeitung also noch nicht erfolgt.

Für die Werksakte: Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Landesregelung ist bei jeder Berufung auf Landesrecht anzugeben, auf welche Fassung Bezug genommen wird. Ein Verweis auf „die Bauordnung“ ohne Fassungsangabe ist in dieser Übergangszeit nicht prüfbar.

Belegstatus

Bemerkenswert und hier offengelegt: Die einzige zum Recherchestand aufgefundene Quelle, die das Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz als verkündet meldet, ist die Seite einer Industrie- und Handelskammer — keine Behördenseite. Die Verkündungsangabe sollte vor einer Verwendung mit Zitatanspruch am Bundesgesetzblatt selbst geprüft werden.

Nicht geprüft: ob eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vorliegt; ob die Bauministerkonferenz eine angepasste Musterbauordnung beschließt; der Stand der übrigen Landesbauordnungen.

Stand: 03.08.2026. Bearbeitung des Betreibers. Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung.

Rubrik: Umsetzung in Deutschland — Stand: 03.08.2026 — Bearbeitung des Betreibers.