Diese Website ist ein Arbeitsmittel. Ein Arbeitsmittel, dessen Unsicherheiten nicht ausgewiesen sind, ist im Prüfungsfall gefährlicher als gar keines. Diese Bearbeitung legt offen, welche Angaben belegt sind und welche nicht.
Sie wird bei jeder Änderung des Recherchestands fortgeschrieben. Die Zustandsmarken sind dieselben wie in Fristentafel und Checkliste: gefülltes Quadrat mit Häkchen = geprüft, leeres Quadrat = offen. Die Marke steht nie allein; das ausgeschriebene Wort steht daneben.
Offene Punkte
- offen — Korrigendum zur deutschen Sprachfassung. Das Dokument 32024R3110R(02) war nicht abrufbar. Alle deutschen Zitate auf dieser Website stammen aus der ursprünglichen Amtsblattfassung und sind vor einer Verwendung mit Zitatanspruch gegenzuprüfen. Das ist der kritischste der hier genannten Punkte.
- offen — Berechnungssoftware nach Art. 15 Abs. 2. Ob sie veröffentlicht ist, wurde nicht festgestellt.
- offen — Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. Eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Fassung wurde nicht aufgefunden.
- offen — Bußgeldrahmen der übrigen Landesbauordnungen. Geprüft sind Musterbauordnung, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und Bayerische Bauordnung. Die übrigen Länder sind nicht geprüft und können abweichen.
- offen — Angepasste Musterbauordnung. Ob die Bauministerkonferenz eine Anpassung beschließt, ist nicht festgestellt. Die geltende Musterbauordnung verweist dreizehnmal auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und keinmal auf die Verordnung (EU) 2024/3110.
- offen — COM(2026) 100 „Industrial Accelerator Act“ vom 4. März 2026. Der Vorschlag würde die Verordnung (EU) 2024/3110 ändern. Er ist ein Vorschlag, kein geltendes Recht, und wird auf dieser Website nicht als Rechtslage behandelt.
- erledigt — Bestand der Folgerechtsakte. Zum Recherchestand sind zur Verordnung (EU) 2024/3110 drei Folgerechtsakte ergangen; keiner ist ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1. Geprüft.
- erledigt — Delegierter Rechtsakt zum digitalen Produktpass. Dreifach geprüft (Rechtsaktverknüpfung in EUR-Lex, Volltextsuche, Arbeitsplan der Kommission): nicht ergangen.
Was diese Website nicht ist
baupvo.de ist ein Angebot der Zurynski, Oezdogan & Co GmbH. Kein Verband, kein Institut, keine Behörde, keine notifizierte Stelle und keine Rechtsberatung. Es gibt hier keine Redaktion und kein Gremium; jede Bearbeitung ist eine Bearbeitung des Betreibers und trägt ein Stand-Datum.
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Bekannte Lücken im Fachfeld
Aus der Auswertung des vorhandenen Angebots — nicht als Werturteil, sondern als Hinweis darauf, wo eine Antwort derzeit nirgends zu finden ist:
Unbesetzt
- Ein Entscheidungsbaum zur Frage, unter welche Fassung ein Produkt fällt.
- Ein Fragenkatalog auf dem Stand der Verordnung (EU) 2024/3110 — auch beim Deutschen Institut für Bautechnik nicht.
- Operative Unterlagen zu Beschichtungen: aufgefunden wurde eine einzige Quelle, Stand Juni 2014.
- Die Erleichterungen für Kleinstunternehmen und KMU nach Art. 60 und 61: eine einzige Quelle.
- Pflichten von Händlern, Einführern und Betreibern von Online-Marktplätzen: nur auf Stichwortniveau.
- Gebrauchte Bauprodukte und additiv gefertigte Produkte: überall genannt, nirgends erklärt.