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Pflichtenpfad Hersteller — 7 Arbeitsschritte

Bearbeitung des Betreibers

Kleinstunternehmen und KMU: Die vereinfachten Verfahren nach Art. 60 und 61 BauPVO

Stand: 05.08.2026. Bearbeitung des Betreibers. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Verordnung (EU) 2024/3110 nennt kleine und mittlere Unternehmen an mehreren Stellen ihrer Erwägungsgründe. Im verfügenden Teil taucht eine größenbezogene Erleichterung dagegen nur an einer einzigen Stelle auf — in Art. 60, und dort ausschließlich für Kleinstunternehmen. Der Erwägungsgrund 79 der Verordnung — inhaltlich zusammengefasst — hält fest, dass die Vereinfachungsversuche der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht durchweg wirksam waren, weil sie mangels Bekanntheit oder Klarheit oft missverstanden oder nicht genutzt wurden. Genau das ist die Lage, die dieser Beitrag adressiert: Die Erleichterungen existieren, sie sind nutzbar, und sie sind im deutschsprachigen Raum nahezu unbeschrieben.

Wer ist gemeint — und wer nicht

Art. 3 Nr. 38 der Verordnung (EU) 2024/3110 verweist für den Begriff „Kleinstunternehmen“ auf Art. 2 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

Kategorie Beschäftigte Umsatz oder Bilanzsumme
Kleinstunternehmen < 10 ≤ 2 Mio. EUR ≤ 2 Mio. EUR
Kleines Unternehmen < 50 ≤ 10 Mio. EUR ≤ 10 Mio. EUR
Mittleres Unternehmen < 250 ≤ 50 Mio. EUR ≤ 43 Mio. EUR

Das ist der erste Befund, der in der Praxis regelmäßig überrascht: Die Erleichterung des Art. 60 steht ausschließlich Kleinstunternehmen offen. Ein kleines Unternehmen mit fünfundzwanzig Beschäftigten fällt nicht darunter. Für KMU oberhalb der Kleinstunternehmensschwelle enthält die Verordnung keine größenbezogene Vereinfachung — wohl aber größenunabhängige, auf die weiter unten einzugehen ist.

Zu beachten ist außerdem, dass die Empfehlung 2003/361/EG die Schwellenwerte nicht isoliert auf das antragstellende Unternehmen anwendet: Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen werden nach den dortigen Regeln anteilig oder vollständig hinzugerechnet. Wer zu einer Gruppe gehört, prüft das zuerst.

Art. 60 — vereinfachtes Verfahren für Kleinstunternehmen

Art. 60 steht in Kapitel VII der Verordnung („Vereinfachte Verfahren“, Art. 59 bis 62). Sein Regelungsgehalt lässt sich in drei Sätzen fassen.

Absatz 1. Ein Kleinstunternehmen kann die Typprüfung oder die Typberechnung für ein wesentliches Merkmal durch einen spezifischen Abschnitt der technischen Dokumentation nach Art. 22 Abs. 3 ersetzen. Voraussetzung ist zweierlei: Das anzuwendende Bewertungs- und Überprüfungssystem muss System 3 nach Anhang IX Nr. 5 sein, und die in der Dokumentation enthaltenen Daten müssen gleichwertig sein mit der Bewertung, die die geltende harmonisierte technische Spezifikation oder das Europäische Bewertungsdokument für dieses wesentliche Merkmal verlangt.

Absatz 2. Eine notifizierte Stelle oder eine Technische Bewertungsstelle bewertet und bescheinigt — anstelle der Bewertung der Produktleistung nach Anhang IX — die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1.

Der Zuschnitt ist damit eng: ein Merkmal, ein System, ein Gleichwertigkeitsnachweis, eine Bescheinigung. Die Erleichterung besteht nicht darin, dass die Beteiligung Dritter entfällt, sondern darin, dass die Prüfung des Produkts durch die Prüfung der Dokumentation ersetzt wird. Für ein Kleinstunternehmen, dem eine Typprüfung im Verhältnis zur Losgröße unverhältnismäßig teuer wird, ist das der wirtschaftlich relevante Unterschied.

Der Vergleich mit Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Die Vorgängervorschrift trug dieselbe Überschrift, hatte aber einen anderen Zuschnitt. Sie ist nicht aufgehoben: Art. 94 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 nimmt die Art. 36 bis 40 der alten Verordnung aus und hebt sie erst zum 8. Januar 2040 auf. Der Vergleich ist deshalb keine Rechtsgeschichte, sondern geltendes Nebeneinander.

Merkmal Art. 37 VO (EU) Nr. 305/2011 Art. 60 VO (EU) 2024/3110
Anwendbar auf Kleinstunternehmen, die von einer harmonisierten Norm erfasste Bauprodukte herstellen Kleinstunternehmen
Erfasste Systeme Systeme 3 und 4 nach Anhang V nur System 3 nach Anhang IX Nr. 5
Systemwechsel Produkte unter System 3 dürfen nach den Bestimmungen für System 4 behandelt werden nicht vorgesehen
Ersetzt wird die Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung Typprüfung oder Typberechnung für ein wesentliches Merkmal
Nachweisform Spezifische Technische Dokumentation spezifischer Abschnitt der technischen Dokumentation nach Art. 22 Abs. 3
Nachzuweisen Konformität mit den geltenden Anforderungen und Gleichwertigkeit der Verfahren Gleichwertigkeit der Daten mit der geforderten Bewertung
Beteiligung einer Stelle nicht vorgeschrieben notifizierte Stelle oder Technische Bewertungsstelle bewertet und bescheinigt (Abs. 2)

Zwei Unterschiede sind praktisch bedeutsam. Erstens entfällt der Wechsel von System 3 auf System 4; die Möglichkeit, den notifizierten Prüfer vollständig auszuschalten, gibt es nach neuem Recht nicht mehr. Zweitens ist die Beteiligung einer notifizierten Stelle oder einer Technischen Bewertungsstelle nach Art. 60 Abs. 2 nicht optional. Ob man das als Verschärfung oder als Klarstellung liest, hängt vom Ausgangspunkt ab: Unter System 3 ist eine notifizierte Stelle ohnehin beteiligt; Art. 60 Abs. 2 verschiebt ihre Aufgabe, statt sie zu addieren. Wer aber nach altem Recht die Absenkung auf System 4 genutzt hat, verliert diesen Weg beim Übergang auf eine Spezifikation nach neuem Recht.

Art. 61 — nicht in Serie hergestellte Sonderanfertigungen

Art. 61 ist keine größen-, sondern eine produktbezogene Erleichterung. Er steht jedem Hersteller offen, unabhängig von der Unternehmensgröße — praktisch trifft er aber überwiegend kleine Betriebe.

Absatz 1 knüpft an Art. 14 Buchst. a an. Diese Vorschrift befreit von der Pflicht zur Leistungs- und Konformitätserklärung, wenn ein Produkt individuell oder als Sonderanfertigung gefertigt wurde und kumulativ vier Bedingungen erfüllt sind:

  1. Herstellung im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung im Sinne des Art. 3 Nr. 44,
  2. Fertigung auf einen besonderen Auftrag hin,
  3. Einbau in ein bestimmtes einzelnes Bauwerk durch einen Hersteller, der auch für den sicheren Einbau verantwortlich ist,
  4. Einbau nach den geltenden nationalen Vorschriften und unter Aufsicht der dafür Verantwortlichen.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat nach Art. 61 Abs. 1 eine Alternative zur Befreiung: Statt auf Bewertung und Erklärung ganz zu verzichten, kann er die Leistungsbewertung des Produkts durch einen spezifischen Abschnitt der technischen Dokumentation nach Art. 22 Abs. 3 ersetzen, mit dem die Konformität mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen wird — wenn die enthaltenen Daten gleichwertig sind mit den nach der Verordnung und der geltenden Spezifikation beziehungsweise dem EAD geforderten Daten. Absatz 2 sieht — anders als Art. 60 Abs. 2 bedingt — vor: Umfasst das anzuwendende System eine Leistungsbewertung durch eine notifizierte Stelle nach Anhang IX, so bewertet und bescheinigt eine notifizierte Stelle oder eine Technische Bewertungsstelle stattdessen die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1.

Warum man die Befreiung nicht immer nehmen sollte

Die Wahl zwischen Art. 14 Buchst. a und Art. 61 ist eine geschäftliche, keine rein rechtliche. Wer die Befreiung nimmt, erstellt keine Leistungs- und Konformitätserklärung und darf nach Art. 17 Abs. 2 folglich keine CE-Kennzeichnung anbringen. Wer stattdessen Art. 61 nutzt, durchläuft ein reduziertes Verfahren, erhält aber eine Erklärung und die Kennzeichnung — was gegenüber Auftraggebern, Prüfsachverständigen und in öffentlichen Vergabeverfahren regelmäßig den Ausschlag gibt. Erwägungsgrund 39 der Verordnung hält diese Wahlfreiheit ausdrücklich fest: Erfüllt ein Hersteller sowohl die Kriterien eines vereinfachten Verfahrens als auch die einer Ausnahme, soll er wählen können — einschließlich der Möglichkeit, eine vollständige Erklärung ohne Vereinfachung abzugeben, um sein Angebot an die Erfordernisse potenzieller Kunden anzupassen.

Auch hier lohnt der Vergleich: Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 kannte dieselbe Konstruktion, verlangte aber nur individuelle Fertigung oder Sonderanfertigung im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung auf besonderen Auftrag mit Einbau in ein einzelnes bestimmtes Bauwerk. Die Bedingungen (iii) und (iv) des Art. 14 Buchst. a — Verantwortung des Herstellers für den sicheren Einbau und Aufsicht durch die nach nationalem Recht Verantwortlichen — sind neu. Art. 61 ist damit enger als sein Vorgänger.

Die größenunabhängigen Erleichterungen daneben

Wer die Kleinstunternehmensschwelle überschreitet, ist nicht ohne Werkzeug. Kapitel VII enthält zwei weitere Vorschriften, die jedem Hersteller offenstehen:

  • Art. 59 — Ersetzung der Typprüfung oder Typberechnung durch einen spezifischen Abschnitt der technischen Dokumentation in drei Fallgruppen: Vermutung ohne Prüfung nach den delegierten Rechtsakten des Art. 5 Abs. 6 (Buchst. a); ordnungsgemäße Montage eines bereits geprüften Systems oder Bauteils nach präziser Anleitung des Anbieters, einschließlich der Kompatibilitätskriterien (Buchst. b); Übereinstimmung mit dem Produkttyp eines bereits geprüften Produkts eines anderen Herstellers, mit dessen Genehmigung (Buchst. c). Umfasst das System eine Leistungsbewertung durch eine notifizierte Stelle, tritt nach Art. 59 Abs. 2 auch hier die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung an deren Stelle.
  • Art. 62 — Anerkennung von Bewertungen und Überprüfungen einer anderen notifizierten Stelle, sowohl für dasselbe Produkt desselben Wirtschaftsteilnehmers (Abs. 1) als auch für Bestandteile und Werkstoffe (Abs. 2). Absatz 1 gilt ausdrücklich auch für Validierungsberichte und für Bewertungen der Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit nach der Verordnung (EU) 2024/1781.

Art. 59 Buchst. b und c sind für kleine Betriebe oft wirksamer als Art. 60, weil sie das Weiterreichen fremder Prüfergebnisse legalisieren — beim Systemanbieter oder beim Wettbewerber mit Genehmigung. Wer als Verarbeiter fremder Systeme arbeitet, sollte zuerst Art. 59 prüfen, nicht Art. 60.

Der Zeitpunkt: ab wann anwendbar?

Hier ist Sorgfalt geboten. Art. 95 Abs. 9 verschiebt die Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer aus den Kapiteln I, II und III auf ein Jahr nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1. Kapitel VII — und damit die Art. 59 bis 62 — ist dort nicht genannt.

Praktisch führt das nicht zu einer vorzeitigen Nutzbarkeit. Art. 60 setzt ein Bewertungs- und Überprüfungssystem nach Anhang IX und eine geltende harmonisierte technische Spezifikation oder ein EAD voraus, Art. 61 setzt die Anwendbarkeit des Art. 14 voraus. Solange für eine Produktfamilie kein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 ergangen ist — Stand August 2026 für keine Produktfamilie —, laufen diese Vorschriften ins Leere, weil der zugehörige Pflichtenrahmen noch nicht anwendbar ist.

Für Produkte unter Altnormen gelten deshalb weiterhin die Art. 36 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Das folgt aus Art. 94 UAbs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 8 UAbs. 1: Die fortgeltenden Vorschriften der alten Verordnung — darunter ausdrücklich die Art. 36 bis 40 — gelten für Produkte, die unter Normen nach Art. 95 Abs. 3 oder unter EAD nach Art. 95 Abs. 4 fallen. Ein Kleinstunternehmen, das heute nach einer harmonisierten Norm aus dem Verzeichnis nach Art. 17 Abs. 5 der alten Verordnung erklärt, nutzt Art. 37 der alten Verordnung — einschließlich der Absenkung von System 3 auf System 4, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt.

Praktische Reihenfolge

  1. Schwellenwerte nach Empfehlung 2003/361/EG prüfen, einschließlich Partner- und verbundener Unternehmen.
  2. Für jedes Produkt feststellen, ob es unter eine Altnorm, ein EAD oder eine neue Spezifikation fällt — davon hängt ab, ob Art. 36 bis 38 der alten oder Art. 59 bis 62 der neuen Verordnung einschlägig sind.
  3. Anzuwendendes System bestimmen. Nur bei System 3 nach Anhang IX Nr. 5 kommt Art. 60 überhaupt in Betracht.
  4. Vor Art. 60 stets Art. 59 prüfen — Weitergabe und Kaskadierung von Prüfergebnissen ist meist der größere Hebel und größenunabhängig.
  5. Bei Sonderanfertigungen die vier Bedingungen des Art. 14 Buchst. a einzeln durchgehen und bewusst zwischen Befreiung und Art. 61 entscheiden.
  6. Frühzeitig mit notifizierter Stelle oder Technischer Bewertungsstelle klären, welchen Gleichwertigkeitsnachweis sie akzeptiert. Die Verordnung sagt dazu nichts Näheres; das ist die eigentliche Unsicherheit in der Anwendung.

Belegstatus

  • Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das nicht abgerufen werden konnte. Dieser Beitrag enthält deshalb keine wörtlichen deutschen Zitate aus dem Verordnungstext. Alle Regelungsinhalte sind paraphrasiert und mit Artikelangabe versehen; die Art. 59 bis 62, Art. 14 und Art. 95 wurden zusätzlich gegen die englische Sprachfassung abgeglichen.
  • Die Nummerierung der Erwägungsgründe (79 und 39) ist der ursprünglichen Amtsblattfassung entnommen. Ob das Korrigendum die Zählung berührt, konnte nicht geprüft werden; die inhaltliche Aussage ist unabhängig davon belegt.
  • Die Schwellenwerte der Empfehlung 2003/361/EG sind der dort im Anhang, Art. 2, festgelegten Definition entnommen. Eine Änderung dieser Empfehlung mit Stand August 2026 wurde recherchiert und nicht gefunden; eine abschließende Prüfung des Änderungsstands war nicht möglich.
  • Die Aussage, dass Art. 95 Abs. 9 die Art. 59 bis 62 nicht erfasst, beruht auf dem Wortlaut der Vorschrift, die ausdrücklich nur die Kapitel I, II und III nennt, und auf der Kapitelgliederung der Amtsblattfassung. Eine amtliche Auslegung zu diesem Punkt wurde nicht gefunden; die daraus abgeleitete praktische Folgerung ist eine Auslegung des Verfassers.
  • Die Bewertung, dass die Absenkung von System 3 auf System 4 nach Art. 60 nicht mehr möglich ist, beruht auf dem Fehlen einer entsprechenden Regelung im Wortlaut des Art. 60 im Vergleich zu Art. 37 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Eine ausdrückliche Aufhebung dieser Möglichkeit ist im Text nicht enthalten.
  • Nicht geprüft werden konnte, welche Anforderungen notifizierte Stellen und Technische Bewertungsstellen in der Praxis an den Gleichwertigkeitsnachweis nach Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 stellen. Leitlinien der nach Art. 58 vorgesehenen Gruppe notifizierter Stellen zu diesen Vorschriften wurden nicht gefunden.
  • Die Feststellung, dass Stand August 2026 kein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 ergangen ist, ist stichtagsbezogen auf den 4. August 2026 und beruht auf einer Auswertung der zu 2024/3110 ergangenen Folgerechtsakte bei eingeschränkter Abrufbarkeit von EUR-Lex.

Rubrik: Rechtsstand — Stand: 05.08.2026 — Bearbeitung des Betreibers.