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Drei Folgerechtsakte — und kein einziger nach Art. 5 Abs. 8
Stand: 30.06.2026. Bearbeitung des Betreibers. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Zur Verordnung (EU) 2024/3110 sind bisher genau drei Folgerechtsakte ergangen. Keiner davon setzt eine Frist für Hersteller in Gang. Wer wissen will, ob für sein Produkt bereits neues Recht gilt, prüft nicht, ob überhaupt Rechtsakte erlassen wurden, sondern welcher Art sie sind.
Die drei Rechtsakte
Folgerechtsakte zur Verordnung (EU) 2024/3110
Rechtsakt
Datum
Gegenstand
Ermächtigungsgrundlage
Del. VO (EU) 2026/331
13.02.2026
Leistungsklassen Brandverhalten
Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3
DVO (EU) 2026/387
23.02.2026
Format der Europäischen Technischen Bewertung
Art. 37 Abs. 4
Del. VO (EU) 2026/557
16.03.2026
Leistungsklassen Feuerwiderstand
Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3
Warum keiner davon eine Frist auslöst
Die Ein-Jahres-Frist des Art. 95 Abs. 9 knüpft nicht an irgendeinen Rechtsakt an, sondern an einen Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 — also an einen Akt, der eine technische Spezifikation für eine Produktfamilie verbindlich macht.
Keiner der drei genannten Rechtsakte ist ein solcher Akt. Zwei stützen sich auf Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3 und legen Leistungsklassen fest; einer stützt sich auf Art. 37 Abs. 4 und regelt ein Dokumentformat.
Ergebnis: Die Frist des Art. 95 Abs. 9 ist für keine einzige Produktfamilie angelaufen. Die Kernpflichten der neuen Verordnung — Leistungs- und Konformitätserklärung sowie CE-Kennzeichnung nach neuem Recht — gelten damit derzeit für kein Bauprodukt.
Das Gegengewicht — und sein Gegengewicht
Der Befund ist das Gegengewicht zur verbreiteten Stichtagspanik um den 8. Januar 2026. Er trägt aber nicht die Umkehrung „bis 2040 ändert sich nichts“. Zwei Vorgänge laufen bereits unabhängig von jedem Durchführungsrechtsakt: Bewertungen auf Basis einer ETAG sind seit dem 8. Januar 2026 nicht mehr verwendbar, und die Marktüberwachung arbeitet seit demselben Tag einheitlich nach neuem Recht.
Belegstatus
Die Aufstellung ist auf dem Recherchestand vollständig: zum Zeitpunkt der Bearbeitung waren zu dieser Verordnung keine weiteren Folgerechtsakte ergangen. Sie ist eine Momentaufnahme — ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 kann jederzeit ergehen und setzt dann für die betroffene Produktfamilie die Jahresfrist in Gang. Das Korrigendum zur deutschen Sprachfassung (32024R3110R(02)) war nicht abrufbar.
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Rubrik: Rechtsstand —
Stand: 30.06.2026 —
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