Zum digitalen Produktpass für Bauprodukte kursieren Jahreszahlen. Die geltende Rechtslage gibt sie nicht her. Der delegierte Rechtsakt, den Art. 75 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 voraussetzt, existiert nicht.
Was geprüft wurde
Drei voneinander unabhängige Prüfungen
- Die Rechtsaktverknüpfung der Verordnung in EUR-Lex weist keinen delegierten Rechtsakt nach Art. 75 Abs. 1 aus.
- Eine Volltextsuche in EUR-Lex fördert keinen solchen Rechtsakt zutage.
- Der Arbeitsplan der Kommission zur Bauproduktenverordnung führt ihn nicht als erlassen.
Zum Normungsprozess für Datenträger und Interoperabilität hat die Kommission bislang nur den Anstoß gegeben; er ist eingeleitet, nicht abgeschlossen.
Die Folge für die Frist
Die 18-Monats-Frist des Art. 80 Abs. 1 knüpft an den delegierten Rechtsakt an. Solange dieser nicht ergangen ist, hat die Frist nicht begonnen. Ein Enddatum lässt sich daher nicht berechnen — auch kein ungefähres.
Was das für die Vorbereitung heißt
Es heißt nicht, dass nichts vorzubereiten wäre. Es heißt, dass die Vorbereitung ohne Stichtag geplant werden muss: Was an Produktdaten heute strukturiert und einem Produkttyp und einer Charge zuordenbar abgelegt wird, ist unabhängig davon nützlich, wann und in welcher Form ein Produktpass verlangt wird. Ein Umstellungsprojekt, das auf ein angenommenes Datum terminiert wird, ist es nicht.
Zur Verbindung von Produktpass und Bauwerksdatenmodellierung liegt zum Recherchestand keine belastbare Quelle vor. Diese Lücke wird hier benannt und nicht durch eine Einschätzung gefüllt.